Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig für Österreich und Italien, Stand März 2012

 

(1) ALLGEMEINES

Unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Bedin­gungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Mündliche Abspra­chen, die nicht schriftlich bestätigt sind, haben daneben keine Gültigkeit.

(2) LIEFERUNG

Lieferfristen gelten als nur annähernd vereinbart. Sie beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeit­punkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereit­schaft dem Kunden gemeldet ist.
Eine Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer aussergewöhn­licher Ereignisse, die wir trotz nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Hierzu gehören insbesondere Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen. Wird durch eines der vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Kunde Schadenersatzansprüche verlangen kann. Sofern die Lieferverzögerung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Lieferverzug hat der Kunde uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Auftrags­bestätigung abzunehmen.
Ersatzansprüche wegen Verzugs des Lieferers sind ausgeschlossen, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

 

(3) PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager einschließlich Originalverpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer, in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe. Soweit Preise nicht oder nur mit Vorbehalt „derzeitiger Listenpreis“ genannt sind, werden die am Tage der Lieferung gültigen Preislisten zur Berechnung herangezogen.
Die Preisstellung und Berechnung erfolgt in Euro.
Zahlungen sind nach den gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Soweit Zahlungsbedingungen nicht schriftlich vereinbart wurden, sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Vorauszahlung gewähren wir 2% Skonto. Kundendienstrechnungen und sonstige Dienstleistungsrechnungen sind sofort ohne Abzug zu bezahlen. Die Zahlung gilt als eingehalten, wenn der Lieferer inner­halb der vereinbarten Frist über den Betrag verfügen kann. Der Lieferer ist berechtigt, die Zahlungen auf andere noch offen stehende fällige Forderungen zu verrechnen.
Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und erfüllungs­halber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind dem Lieferer in nach­gewiesener Höhe unverzüglich zu erstatten.
Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist werden dem Kunden ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von jährlich 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor. Kommt ein Kunde mit einer Teilleistung in Rückstand, so können wir die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Kunde kann nur mit uns von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
Sofern uns nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Ver­schlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden zur Kenntnis gelangen, die nach pflichtmäßigem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, unseren Zahlungsanspruch zu gefährden, so können wir bis zum Zeitpunkt der Bezahlung das Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Vorleistung verlangen. Kommt der Kunde diesem berechtigen Verlangen nicht nach, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(4) GEFAHRENÜBERGANG

Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Kunden über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf Fahrzeuge verladen worden ist.

(5) ÄNDERUNG DES LIEFERGEGENSTANDES

Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen sowie Änderungen des Lieferum­fanges vor, sofern die Ware nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.

(6) EIGENTUMSVORBEHALT

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen mit dem Kunden vor.
Der Kunde ist berechtigt diese Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verwenden, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übertragen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
Alle Forderungen und Rechte aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung von Waren (z.B. Verbindung, Verarbeitung), an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Eine Lagerung sowie eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegen­ständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen ver­arbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Ver­mischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheit­lichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Haupt­sache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns.
Sofern die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

 

(7) GEWÄHRLEISTUNG

Der Lieferer haftet, wenn der Liefergegenstand nachweislich im Zeitpunkt des Gefahren­übergangs mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, behaftet ist.
In diesem Falle wird der Lieferer nach eigener Wahl alle diejenigen Teile unentgeltlich nachbessern oder neu liefern, die innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungszeit, vom Tage des Gefahrenübergangs gerechnet, unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.
Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, ist der Lieferer von der Mängel­beseitigung befreit.
Wenn der Lieferer eine ihm schriftlich gestellte angemessene Nachfrist schuldhaft ver­streichen lässt, ohne die Mängel zu beheben, die Nachbesserung aus vom Lieferer zu vertretenen Gründen fehlschlägt oder verweigert wird, so hat der Kunde das Recht Minderung geltend zu machen. Kommt zwischen Kunde und Lieferer keine Einigung über die Minderung zustande, so ist der Kunde auch zur Wandlung berechtigt.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegenüber den Lieferern der Fremderzeugnisse zustehen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln innerhalb 8 Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln nach Erkennbarkeit schriftlich mitzuteilen.
Es wird insbesondere keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind:
Nicht sachgemäße Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte Bauarbeiten sowie außergewöhnliche äußere Einflüsse sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
Weitere Ansprüche des Kunden gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind aus­geschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Liefer­gegenständen selbst entstanden sind, dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes der gro­ben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
Für Wärmepumpen (inklusive Regler) gilt unabhängig von den vorstehenden Regelungen folgende Gewährleistung:
Erfolgt die Inbetriebnahme (IBN) der WP-Anlage durch unseren autorisierten Kundendienst und weist die Wärmepumpe bei der Inbetriebnahme weniger als 500 Betriebsstunden auf, dann beträgt die Gewährleistung für die Wärmepumpe mit Regler36 Monate.
Die Gewährleistung beginnt ab Auslieferung Werk bzw. mit der IBN, wenn diese innerhalb von 3 Monaten ab Auslieferung Werk durchgeführt wird.
Die Inbetriebnahme erfolgt durch den örtlichen Kundendienst und wird von diesem in Rechnung gestellt. Die Inbetriebnahmepauschale beinhaltet die eigentliche Inbetriebnahme und die Fahrtkosten. Die Behebung von Anlagenmängeln und Wartezeiten sind Sonder­leistungen, die nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Wird die IBN nicht durch unseren Kundendienst durchgeführt, gilt lediglich die gesetzliche Gewährleistung.

IBN sind generell mit der Fertigstellungsanzeige (FAZ) beim regionalen Kundendienst­stütz­punkt oder beim Werkskundendienst anzufordern.
Kundendienststützpunkt:
Telefon +43 (512) 276 479
Fax +43 (512) 276 479-30

(8) HAFTUNG

Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei Vertragshandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich eine Haftung des Lieferers bestimmt ist oder soweit aus dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

(9) GERICHTSSTAND

Für alle aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Innsbruck ausschließlicher Gerichtsstand. Grundsätzlich gilt österreichisches Recht, ausgenommen UN-Kaufrecht. Der Lieferer ist jedoch zur Erhebung einer Klage oder Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers berechtigt.

 

Wärmepumpen Penkoff
Jordan Penkoff
Gemsengasse 17
Innsbruck – Austria
e-mail: office@penkoff.com
Internet: https://penkoff.com